Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 Sportgelände Neufahrn-Süd
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 36 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde Neufahrn Obb Betriebe gewerbl. Art zH BürgermeisterBekanntmachung über die Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 Sportgelände Neufahrn-Süd
Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches - BauGB - und Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuches – BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Sportgelände Neufahrn-Süd“ beschlossen (2. Änderung). Es handelt sich hierbei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Bauleitplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 27.04.2026 hat der Tennisclub TC Blau-Weiß Neufahrn e.V. einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Der TC Blau-Weiß Neufahrn e.V. möchte zukünftig jedes Jahr für den Winterbetrieb im Zeitraum der Monate September bis März auf dem Gelände eine Traglufthalle errichten.
Konkret ist geplant einen der drei südöstlichen Tennisfelder mit der Traglufthalle zu überbauen.
Da der Bebauungsplan für die maßgebliche Stelle nur einen nicht überdachten Tennisplatz vorsieht ist die Errichtung einer Traglufthalle, um den Platz zu überdachen, baurechtlich bisher nicht möglich.
Eine Befreiung vom Bebauungsplan zum Aufstellen der Traglufthalle kann nicht erteilt werden, da durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden. Es ist somit ein Änderungsverfahren für die Bauleitplanung notwendig.
Die Öffentlichkeit kann sich im Bauamt des Rathauses der Gemeinde Neufahrn, Bahnhofstraße 32, im II. Stock (barrierefrei zu erreichen) im Zimmer 208 während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Mittwoch nur nach Terminvereinbarung) und
Dienstag, zusätzlich von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
Donnerstag, zusätzlich von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und ab 15.06.2026 zu folgenden Öffnungszeiten
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18 Uhr
sowie Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichten. Bisher sind folgende Planungsunterlagen vorhanden: Lageplan mit Darstellung der Traglufthalle sowie Visualisierung. Auf Wunsch erläutert ein Mitarbeiter des Bauamts gerne die Planung. Die Informationen werden auch auf der gemeindlichen Homepage im Bereich Aktuelles/Bekanntmachungen bereitgestellt.
Jedermann kann sich bis zum Mittwoch, den 01.07.2026 zur Planung äußern.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Insoweit sind nur die Verfahren zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. In diesen Verfahrensschritten gibt es dann für die Öffentlichkeit und Behörden nochmals die Möglichkeit, sich zu der Bauleitplanung zu äußern und diese zu erörtern. Dieses wird gesondert bekannt gemacht.
Projektteam Digitale Planung Bayern
Referat 26
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München
E-Mail: XPlanung@stmb.bayern.de
Homepage: www.digitale.planung.bayern.de
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuches – BauGB
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Insoweit sind nur die Verfahren zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. In diesen Verfahrensschritten gibt es dann für die Öffentlichkeit und Behörden nochmals die Möglichkeit, sich zu der Bauleitplanung zu äußern und diese zu erörtern. Dieses wird gesondert bekannt gemacht.