Weidenstraße Nord
Bebauungsplan Weidenstraße Nord - Inkrafttreten
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in seiner Sitzung am 12.10.2026 den Bebauungsplan "Weidenstraße Nord" als Satzung beschlossen.
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 12.10.2026 den Bebauungsplan „Landau Nord“ in der Fassung vom 17.09.2026/12.10.2026 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Urbanen Gebiets im Umfeld der nördlichen Weidenstraße (alte Weidenstraße). Die neuen Bebauungsstrukturen sind aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Landau entwickelt; der Bebauungsplan selbst bedarf deshalb keiner Genehmigung durch das Landratsamt Dingolfing-Landau (§ 10 Abs.2 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan „Weidenstraße Nord“ mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde im Stadtbauamt Landau, Marienplatz 2, Zimmer 114, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Landau a.d.Isar, den 15.10.2026
Stadt Landau a.d.Isar