1.3.5. Wandhöhe
WH 7,3
maximal zulässige Wandhöhe in Meter, z.B. 7,3 m
Die Wandhöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
WH 7,3
maximal zulässige Wandhöhe in Meter, z.B. 7,3 m
Die Wandhöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
FH 10,8
maximal zulässige Firsthöhe in Metern, z.B. 10,8 m
Die Firsthöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt der äußeren Dachhaut.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind in Bezug zum nächstgelegenen Höhenbezugspunkt durchzuführen. Abgrabungen dürfen das Höhenniveau des nächstgelegenen Höhenbezugspunktes nicht unterschreiten. Aufschüttungen dürfen das Höhenniveau des nächstgelegenen Höhenbezugspunktes nicht überschreiten. Innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind Abgrabungen und Aufschüttungen unzulässig.