40. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kulmbach: „Melkendorf – zwischen Bahntrasse und Melkendorfer Straße“

Aktuelle Mitteilung

40. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kulmbach: „Melkendorf – zwischen Bahntrasse und Melkendorfer Straße“: Frühzeitige Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Kulmbach hat am 29.01.2026 die Aufstellung sowie die frühzeitige Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für die 40. Änderung des Flächennutzungsplans „Melkendorf – zwischen Bahntrasse und Melkendorfer Straße“ beschlossen.

Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die Änderung des Flächennutzungsplanes zur Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten sowie zur weiteren Sicherung der maßgebenden Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern (Fl. Nr.) 323, 324, 325/2, 326/2, 327/4 und 328 der Gemarkung Melkendorf und besitzt eine Fläche von ca. 17.300 m². Auf die abgedruckte planzeichnerische Darstellung vom 17.09.2025 wird verwiesen.

Die frühzeitige Unterrichtung findet vom 16.02.2026 bis einschließlich 13.03.2026 statt.

Die Beteiligungsunterlagen können während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr) im Flur des Stadtplanungsamtes (2. Obergeschoss, links), Oberhacken 8 eingesehen werden, außerdem besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Ist eine persönliche Einsichtnahme in die Planunterlagen gewünscht, wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 09221 940-365 zu den Geschäftszeiten gebeten.

Als zusätzliches Informationsangebot kann die Planung im o.g. Zeitraum auf der Homepage der Stadt Kulmbach unter der Rubrik „Bauen & Wohnen“ – „Aktuelle Beteiligungen“ oder auf der Plattform DiPlanung Beteiligung eingesehen werden.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das eben­falls öffentlich ausliegt.

Stadtplanungsamt Kulmbach, 30.01.2026