Vorhabenbezogener Bebauungsplan R 18 "Alter Landgasthof Reutti"
Verfahrensschritt
Erneute Beteiligung Öffentlichkeit - § 4a (3) BauGBZeitraum
Noch 31 Tage –durchführende Organisation
Stadt Neu-UlmDer Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am 26.11.2024 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan R 18 "Alter Landgasthof Reutti" beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 28.01.2025 statt. Im Nachgang wurde der Entwurf geändert, sodass die erneute Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt wird.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Vorhabenträgerin, Per4mance Real Estate GmbH, Neu-Ulm, beabsichtigt, die Gebäude des ehemaligen Hotels in Reutti umzubauen und durch eine Wohnnutzung sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen zu erweitern. Das Vorhabengrundstück befindet sich am nordwestlichen Rand des Stadtteils Reutti und ist derzeit durch die Gebäude des ehemaligen Hotels bebaut. Im Zuge der Überplanung des Grundstücks soll das derzeit bestehende Gebäude des ehemaligen Hotels entkernt und durch zwei flankierende Baukörper ergänzt werden. Für den Vorhabenbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Aufgrund der Lage am Ortsrand ist das Grundstück dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Um eine städtebaulich angemessene Entwicklung und Nachverdichtung gewährleisten zu können, ist somit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
Der Vorhabenstandort wird entsprechend der geplanten Nutzung als allgemeines Wohngebiet entwickelt. Insgesamt entstehen verteilt auf die drei geplanten Baukörper ca. 39 Wohneinheiten (darunter ca. 32 altersgerechte Wohnungen, 50+) sowie vier Gewerbeeinheiten. Der Bebauungsplan wird vorhabenbezogen im Regelverfahren durchgeführt. Das Plangebiet weist eine Gesamtgröße von ca. 4.710 m² auf.
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Amtsblatt Stadt Neu-Ulm, 23.01.2026
Vorhabenbezogener Bebauungsplan R 18 "Alter Landgasthof Reutti", Reutti
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB