Außenbereichssatzung "Taiding" - AUFSTELLUNG
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
Noch 50 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde ErlbachVollzug des BauGB
AUFSTELLUNG der Außenbereichssatzung „Taiding“
gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
Der Gemeinderat Erlbach hat am 22.10.2026 die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Taiding“ beschlossen. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Taiding“ samt Begründung wurde vom Landschaftsarchitekturbüro Florian Breinl, Industriestraße 1, 94419 Reisbach/Obermünchsdorf ausgearbeitet. Die vorliegende Entwurfsfassung vom 22.10.2026 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.10.2026 gebilligt.
Ich darf Sie bitten zu dieser Außenbereichssatzung „Taiding“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich
11. Dezember 2026
Stellung zu nehmen. Hierfür ist ein entsprechendes Formblatt beigefügt.
Ist bis zu diesem Termin keine Äußerung eingegangen, so setze ich Ihre uneingeschränkte Zustimmung voraus.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB werden Sie hiermit auch davon verständigt, dass der Entwurf der Außenbereichssatzung samt Begründung ist in der Zeit vom 09. November 2026 bis einschließlich 11. Dezember 2026 während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Reischach, Öttinger Straße 1, 84571 Reischach, EG - Raum 17 und in der Gemeindekanzlei Erlbach, Dorfstraße 6, 84567 Erlbach öffentlich ausliegt.
Die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und der Entwurf der Außenbereichssatzung samt Begründung sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Erlbach https://www.erlbach.de/amtliche-bekanntmachungen/ und https://www.erlbach.de/offene-verfahren/ eingestellt und können dort eingesehen werden.
Die Erstellung eines Umweltberichts sind aufgrund der Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, nicht erforderlich. Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG. Durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a sowie von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen werden.
Bauamt der VG Reischach
Ansprechpartner: Angelika Nischler
Tel. 08670 9886 - 31
Fax 08670 9886 - 60
E-Mail: bauamt@reischach.de
E-Mail: nischler@reischach.de