Vollzug des BauGB
Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Steinbach-Kohlpoint"
im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Gemeinderat Perach hat am 08.07.2026 die Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Steinbach-Kohlpoint“ beschlossen. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Steinbach-Kohlpoint“ samt Begründung inkl. Eingriffsregelung wurde vom Landschaftsarchitekturbüro Florian Breinl, Industriestraße 1, 94419 Reisbach/Obermünchsdorf ausgearbeitet. Die vorliegende Entwurfsfassung vom 08.07.2026 wurde vom GemeinderaIch darf Sie bitten zu dieser Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Steinbach-Kohlpoint“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich
25. August 2026
Stellung zu nehmen. Hierfür ist ein entsprechendes Formblatt beigefügt.
Ist bis zu diesem Termin keine Äußerung eingegangen, so setze ich Ihre uneingeschränkte Zustimmung voraus.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB werden Sie hiermit auch davon verständigt, dass der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung samt Begründung inkl. Eingriffsregelung in der Zeit vom 23. Juli 2026 bis einschließlich 25. August 2026 während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Reischach, Öttinger Straße 1, 84571 Reischach, EG - Raum 17 und in der Gemeindekanzlei Perach, Kirchgasse 8, 84567 Perach öffentlich ausliegt.
Die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Steinbach-Kohlpoint“ samt Begründung inkl. Eingriffsregelung sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Perach https://www.perach.de/amtliche-bekanntmachungen/ und https://www.perach.de/offene-verfahren/ eingestellt und können dort eingesehen werden.
Die Erstellung eines Umweltberichts sind aufgrund der Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, nicht erforderlich. Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG. Durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a sowie von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eder
1. Bürgermeistert in seiner Sitzung am 08.07.2026 gebilligt.