Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 114 M Ä II "Südlich der Stinnesstraße"
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
Noch 35 Tage –durchführende Organisation
Stadt Ingolstadt c/o KämmereiDie anhaltend wachsende Stadtbevölkerung übt weiterhin starken Druck auf den Wohnungsmarkt
aus und begründet aktuellen Handlungsbedarf. Daher soll das im Bebauungs- und
Grünordnungsplan Nr. 114 M Ä I „An der Stinnesstraße“ festgesetzte Kerngebiet zwischen Hans-
Stuck-Straße, Stinnesstraße und Richard-Wagner-Straße zukünftig als Urbanes Gebiet gem. § 6a
BauNVO ausgewiesen werden. Hierfür werden im Rahmen der Festzungen differenzierte Bereiche
mit den dort zulässigen Nutzungsarten oder einem Ausschluss von Wohnnutzung getroffen, um der
Lage angemessene, öffentlichkeitswirksame Nutzungen unterbringen zu können und einen
lebendigen Stadtbaustein an der Schnittstelle zwischen Piuspark, Wohnungsbau und angrenzenden
Einzelhandelsnutzungen zu schaffen.
Stadt Ingolstadt
Stadtplanungsamt
Theresienstraße 32/34 (Eingang Poppenstraße)
85049 Ingolstadt
E-Mail: stadtplanungsamt@ingolstadt.de
Homepage: www.ingolstadt.de
Hinweis
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB:
Da es sich bei der angestrebten städtebaulichen Planung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Grundfläche unter 20.000 qm) erfüllt sind, wird das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan als Bauleitplanverfahren der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird dabei von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des Vorhabens und im Interesse einer vollumfänglichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde von der Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung nach § 13 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kein Gebrauch gemacht. Dementsprechend erfolgte in der Zeit vom 14.06.2024 - 15.07.2024 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.