Räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne.
Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO.
Die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe und sonstigen Handelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an den letzten Verbraucher vergleichbar sind werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig festgesetzt; hiervon ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, die einem Gewerbebetrieb untergeordnet sind und deren Verkaufsfläche eine Fläche von 80 m² nicht überschreitet und ausschließlich nicht zentrenrelevante Sortimente entsprechend der Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5) anbieten:
Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5):
b1) Sortiment Einrichtungsbedarf: Möbel, Haus- und Heimtextilien (Teppiche u.a. Bodenbeläge, Gardinen, Matratzen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche, Badtextilien, Stoffe etc.)
b2) Sortiment Elektrohaushaltsgeräte: Elektrogroßgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Kochgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.), Elektrokleingeräte (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, Näh- und Strickmaschinen etc.), Lampen und Leuchten
b3) Sortiment Baumarktsortimente: Garten, Pflanzen, Außenanlagen, Autozubehör, Tiernahrung und Haustierzubehör, Baustoffe, Bauelemente, Farben, Lacke, Tapeten, Innenausbau (Fliesen, Holz, Kunststoff), Bad, Sanitär, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Zubehör. Nicht: Blumen
b4) Sortiment Sportbedarf, Camping: Fahrräder und Zubehör, Sportgeräte und -artikel, Campingartikel. Nicht: Sportbekleidung und-schuhe
b5) Sonstige Sortimente, generell nicht zentrenrelevant: Brennstoffe, Kfz-Handel, Boote und Zubehör, Mineralölerzeugnisse etc.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 799 m² zugelassen werden, sofern keine landesplanerisch unzulässige Agglomeration entsteht, die landesplanerisch maximal zulässige Abschöpfungsquote für das jeweilige Einzelhandelssortiment eingehalten wird und keine innenstadtrelevanten Sortimente angeboten werden, oder der Marktgemeinderat auf Basis einer Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung beschließt, hinsichtlich der Zulässigkeit von innenstadtrelevanten Sortimenten vom Einzelhandelskonzept der Gemeinde Weisendorf abzuweichen.
Die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig festgesetzt.
Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO als unzulässig festgesetzt.
Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für gesundheitliche Zwecke werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO als zulässig festgesetzt.
Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Die zulässige Grundflächenzahl wird jeweils bezogen auf die Baugebietsteilfläche mittels Planeintrag festgesetzt.
Die zulässige Geschossflächenzahl wird jeweils bezogen auf die Baugebietsteilfläche mittels Planeintrag festgesetzt.
Die Oberkante des Fertigfußbodens (FFOK) im Erdgeschoss darf eine Höhe von 308,50 Meter über NHN nicht überschreiten.
Im Gewerbegebiet darf die Oberkante baulicher Anlagen die jeweils mittels Planeintrag festgesetzte Höhe in Metern bezogen auf die festgesetzte FFOK nicht überschreiten.
Untergeordnete Bauteile (technische Dachaufbauten, Klimageräte, Lüftungskanäle, PV-Anlagen, etc.) dürfen die maximal zulässige Oberkante um bis zu 1,5 m überschreiten.
Im Gewerbegebiet werden die Anzahl der maximal zulässigen Geschosse mittels Planeintrag festgesetzt.