Planungsdokumente: GE Berganger Nord 3. Änderung
Festsetzungen
1.6.1. Dachform und Neigung
Es sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
Die Dachneigung beträgt 23° bis einschließlich 30°.
1.6.2. Dachgauben
Dachgauben oberhalb der durchlaufenden Dachtraufe sind bis zu einer Breite von
1,4 m und bis zu zwei Exemplaren pro Dachseite zulässig.
Dachgauben in Form von fassadenbündigen Quergiebeln sind bis zu einer Breite von 3,0 m, jedoch nur in einem Exemplar pro Dachseite zulässig. Der Abstand zwischen Gauben untereinander sowie zwischen Gauben und Gebäudegiebelwand muss mindestens 3,0 m betragen. Gauben sind mit Satteldach auszubilden.