Planungsdokumente: GE Berganger Nord 3. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Festsetzungen

2.9.1. Oberflächen-, Hang- und Schichtwasser sowie Grundwasser

Alle Bauvorhaben sind gegen Oberflächen-, Hang- und Schichtwasser sowie gegen-aufsteigendes Grundwasser zu schützen. Den Bauwerbern wird eine Untersuchung des Baugrunds zur Feststellung der Boden-, Wasser- und Versickerungsverhältnisse empfohlen.

2.9.2. öffentliche Trinkwasserversorgung

Alle Bauvorhaben sind vor Bezug an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.

2.9.3. Niederschlagswasser

Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Baugrundstücksflachen ist innerhalb des Baugrundstücks schadlos zu versickern. Unverschmutztes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist innerhalb des Straßenbegleitgrüns oder innerhalb öffentlicher Grünflächen schadlos zu versickern. Die Versickerung ist möglichst breitflächig und oberflächennah durchzuführen.

Die Vorgaben des DWA-A 138-1 sind zu beachten. Eine gesammelte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund setzt eine Vorreinigung und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Verschmutztes Niederschlagswasser darf nicht versickert werden.

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