2.9.4. Abwasser
Alle Bauvorhaben sind vor Bezug, bzw. sobald dies möglich ist, an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen.
Alle Bauvorhaben sind vor Bezug, bzw. sobald dies möglich ist, an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen.
Versickerungen können nur im oberflächennahen Untergrund bis maximal 5 m unter Geländeoberkante, nur ohne Durchstoßung grundwasserschützender Deckschichten und bei nachgewiesener Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zugelassen wer-den. Bei allen Versickerungen ist eine Verunreinigung von Quellwasser und Oberflächengewässern zu vermeiden.
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe unterliegt der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).