Planungsdokumente: GE Berganger Nord 3. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Festsetzungen

1.6.3. Dachfächenfenster

Einzelne Dachflächenfenster können mit einer Fenstergröße von maximal 1,5 m2 Glasfläche, an der Süd- und Ostseite von Hallendächern ohne Dachgeschossausbau ausnahmsweise auch zu Lichtbändern zusammengefasst, zugelassen werden, sofern sie in die Dachgestaltung integriert sind.

1.6.4. Dacheinschnitte

Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

1.6.5. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie

Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind in Verbindung mit Gebäuden nur auf dem Dach und an der Fassade bzw. Brüstungselementen zulässig. Auf geneigten Dächern sind sie nur mit max. 0,2 m Abstand zur Dachhaut zulässig.

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