1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 322 "Wickenreuther Allee, Erlenweg und Haberstumpfgäßchen"
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 39 Tage –durchführende Organisation
Stadt KulmbachDie erste Änderung zum Bebauungsplan Nr. 322 „Wickenreuther Allee, Erlenweg und Haberstumpfgäßchen“ erfolgt im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne formelle Umweltprüfung, ohne Umweltbericht, ohne zusammenfassende Erklärung und ohne Monitoring.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens sind erfüllt:
- Das Plangebiet liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
- Das Vorhaben hat eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 20.000 m².
- Es ist die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gegeben.
- Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
- Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter der FFH-Gebiete sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB vor.
- Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind.
- Es werden keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung vorbereitet.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht durchzuführen. Entsprechend wird von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, einer zusammenfassenden Erklärung sowie vom Monitoring abgesehen. Die Belange des Naturschutzes und des Umweltschutzes sind jedoch in der Abwägung zu berücksichtigen.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann im vorliegenden Verfahren von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wird im vorliegenden Verfahren nicht Gebrauch gemacht. Es ist geplant, die frühzeitige Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher Belange über die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.
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