Bebauungsplan 634 E, Aufstellung, Beteiligung

Augsburg

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 30 Tage  

durchführende Organisation

Stadt Augsburg Kämmerei- und Steueramt

Die Abfallverwertungsanlage Augsburg (AVA) wurde 1991 nach dem damals geltenden Abfallrecht planfestgestellt. Ihr wurden im Planfeststellungsbeschluss an den angrenzenden Immissionsorten Schall-Beurteilungspegel auferlegt, mit denen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) deutlich unterschritten werden. Diese sehr niedrig angesetzten Grenzen hinsichtlich der zulässigen Lärmimmissionen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass oftmals nur mit verstärkten bzw. zusätzlichen – über dem Stand der Lärmminderungstechnik liegenden – Maßnahmen notwendige baulich/technische Erweiterungs-/Änderungsvorhaben möglich waren.

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung und Genehmigung von baulich/technischen Maßnahmen aktuell jeweils als Einzelfallentscheidung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Regierung von Schwaben als zuständige Behörde. Dabei wurde in der Vergangenheit zwar von der Möglichkeit, Ausnahmen von den im Planfeststellungsbeschluss für den Lärmschutz festgesetzten Immissionsrichtwerten zuzulassen, Gebrauch gemacht, diese Ausnahmen gelten dann aber nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und bieten keine Gewähr dafür, dass zukünftig auch in anderen Genehmigungsverfahren solche Ausnahmen zugelassen werden (können). Dies betrifft sowohl Änderungsverfahren, welche der Weiterentwicklung des Standortes dienen, als auch Verfahren, welche durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen notwendig werden. Die AVA hat hierdurch also keine verlässliche Sicherheit, dass eine beabsichtigte/notwendige Maßnahme genehmigt wird. Das BImSchG-Verfahren ist daher ungeeignet den Standort der AVA für eine zukünftige Nutzung dauerhaft zu sichern und insgesamt angemessene Emissionskontingente für die Zukunft verbindlich festzuschreiben. Deshalb soll dies nun auf dem Weg der Bebauungsplanung erfolgen. Dabei werden neben den schutzbedürftigen Nutzungen auch die Interessen der umliegenden Betriebe angemessen berücksichtigt

Die Regierung von Schwaben hat mitgeteilt, dass für die lärmimmissionsschutzfachliche Bewertung von künftigen Anträgen der AVA dann die durch Bebauungsplanung festgesetzten Lärmemissionskontingente maßgeblich sein werden.

Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt

Christian Schaser
Telefon 0821 324-34611

Die Abfallverwertungsanlage Augsburg (AVA) wurde 1991 nach dem damals geltenden Abfallrecht planfestgestellt. Ihr wurden im Planfeststellungsbeschluss an den angrenzenden Immissionsorten Schall-Beurteilungspegel auferlegt, mit denen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) deutlich unterschritten werden. Diese sehr niedrig angesetzten Grenzen hinsichtlich der zulässigen Lärmimmissionen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass oftmals nur mit verstärkten bzw. zusätzlichen – über dem Stand der Lärmminderungstechnik liegenden – Maßnahmen notwendige baulich/technische Erweiterungs-/Änderungsvorhaben möglich waren.

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung und Genehmigung von baulich/technischen Maßnahmen aktuell jeweils als Einzelfallentscheidung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Regierung von Schwaben als zuständige Behörde. Dabei wurde in der Vergangenheit zwar von der Möglichkeit, Ausnahmen von den im Planfeststellungsbeschluss für den Lärmschutz festgesetzten Immissionsrichtwerten zuzulassen, Gebrauch gemacht, diese Ausnahmen gelten dann aber nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und bieten keine Gewähr dafür, dass zukünftig auch in anderen Genehmigungsverfahren solche Ausnahmen zugelassen werden (können). Dies betrifft sowohl Änderungsverfahren, welche der Weiterentwicklung des Standortes dienen, als auch Verfahren, welche durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen notwendig werden. Die AVA hat hierdurch also keine verlässliche Sicherheit, dass eine beabsichtigte/notwendige Maßnahme genehmigt wird. Das BImSchG-Verfahren ist daher ungeeignet den Standort der AVA für eine zukünftige Nutzung dauerhaft zu sichern und insgesamt angemessene Emissionskontingente für die Zukunft verbindlich festzuschreiben. Deshalb soll dies nun auf dem Weg der Bebauungsplanung erfolgen. Dabei werden neben den schutzbedürftigen Nutzungen auch die Interessen der umliegenden Betriebe angemessen berücksichtigt

Die Regierung von Schwaben hat mitgeteilt, dass für die lärmimmissionsschutzfachliche Bewertung von künftigen Anträgen der AVA dann die durch Bebauungsplanung festgesetzten Lärmemissionskontingente maßgeblich sein werden.

Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt

Christian Schaser
Telefon 0821 324-34611

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