2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Industriepark Inntal"

Töging am Inn

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 19 Tage  

durchführende Organisation

Stadt Töging

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Industriepark Inntal" wird im Norden von der Innstraße, im Osten von der Innstraße und dem Anwesen Söderbergstraße 76a, im Süden von der Söderbergstraße, dem Anwesen Söderbergstraße 22 (GBS Schlosserei & Stahlbau GmbH) und dem Anwesen Innstraße 76 (BBTec GmbH & Co. KG) und im Westen vom Anwesen Söderbergstraße 9 (Betriebsgelände der Speira Recycling Services Germany GmbH) begrenzt. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich das Anwesen Söderbergstraße 24.

Durch die Änderung wird der Geltungsbereich des Urbebauungsplanes Nr. 24 nicht erweitert. Der Urbebauungsplan setzt in dessen nördlichen Geltungsbereich vier zu pflanzende Bäume (Acer Platanoides, Spitzahorn als H 16/18) fest. Diese vier zu pflanzenden Bäume wurden tatsächlich nie gepflanzt bzw. sind zumindest heute nicht mehr vorhanden. Die Festsetzung der vier zu pflanzenden Bäume entfällt durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes. Stattdessen sollen dort überbaubare Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen des Urbebauungsplanes werden durch die 2. Änderung somit nach Norden hin erweitert.

Der Bebauungsplan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Auch der Urbebauungsplan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Im Änderungsbereich sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.

Nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vorhaben, auf die immissionsschutzrechtlich die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung - 12. BImSchV) Anwendung findet, ebenso unzulässig.

Herr Stefan Hackenberg

E-Mail-Adresse: hackenberg@toeging.de

Telefon: 08631 / 9004-42

Dienststunden:

Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Lageplan rot umrandet. Der Lageplan ist nicht maßstabsgetreu.

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Industriepark Inntal“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

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Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Industriepark Inntal" wird im Norden von der Innstraße, im Osten von der Innstraße und dem Anwesen Söderbergstraße 76a, im Süden von der Söderbergstraße, dem Anwesen Söderbergstraße 22 (GBS Schlosserei & Stahlbau GmbH) und dem Anwesen Innstraße 76 (BBTec GmbH & Co. KG) und im Westen vom Anwesen Söderbergstraße 9 (Betriebsgelände der Speira Recycling Services Germany GmbH) begrenzt. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich das Anwesen Söderbergstraße 24.

Durch die Änderung wird der Geltungsbereich des Urbebauungsplanes Nr. 24 nicht erweitert. Der Urbebauungsplan setzt in dessen nördlichen Geltungsbereich vier zu pflanzende Bäume (Acer Platanoides, Spitzahorn als H 16/18) fest. Diese vier zu pflanzenden Bäume wurden tatsächlich nie gepflanzt bzw. sind zumindest heute nicht mehr vorhanden. Die Festsetzung der vier zu pflanzenden Bäume entfällt durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes. Stattdessen sollen dort überbaubare Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen des Urbebauungsplanes werden durch die 2. Änderung somit nach Norden hin erweitert.

Der Bebauungsplan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Auch der Urbebauungsplan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Im Änderungsbereich sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.

Nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vorhaben, auf die immissionsschutzrechtlich die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung - 12. BImSchV) Anwendung findet, ebenso unzulässig.

Herr Stefan Hackenberg

E-Mail-Adresse: hackenberg@toeging.de

Telefon: 08631 / 9004-42

Dienststunden:

Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Lageplan rot umrandet. Der Lageplan ist nicht maßstabsgetreu.

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Industriepark Inntal“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

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